Satzung des Kreisverbands Bremerhaven

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  • Satzung des Kreisverbands Bremerhaven (Originalversion)

    von Traviadan, angelegt
    1 Präambel
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    3
    4 Der Kreisverband Bremerhaven der Piratenpartei Deutschland
    5 formiert sich zur politischen Willensbildung des deutschen
    6 Volkes und im Widerstand zu gesellschaftlichen Prozessen und
    7 politischen Strömungen die einer rechtsstaatlichen,
    8 freiheitlichen und demokratischen Grundordnung
    9 entgegenstehen.
    10 Er vereinigt PIRATEN ohne Unterschied
    11 * der Staatsangehörigkeit,
    12 * des Standes,
    13 * der Herkunft,
    14 * der ethnischen Zugehörigkeit,
    15 * des Geschlechts,
    16 * der sexuellen Orientierung,
    17 * des Bekenntnisses,
    18 die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen
    19 Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen
    20 Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer
    21 Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische
    22 und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt der
    23 Kreisverband entschieden ab.
    24
    25 § 1 Name, Sitz und Zusammensetzung
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    27
    28 (1) Der Kreisverband führt den Namen "Piratenpartei
    29 Deutschland, Kreisverband Bremerhaven". Die Kurzbezeichnung
    30 lautet "PIRATEN Bremerhaven, die Zusatzbezeichnung
    31 Piratenpartei Bremerhaven".
    32 (2) Der Kreisverband Bremerhaven der PIRATEN ist ein
    33 Gebietsverband innerhalb des Landesverbandes Bremen der
    34 PIRATEN im Sinne von § 4 Absatz 2 des Parteiengesetzes. Sein
    35 Tätigkeitsbereich ist die Stadt Bremerhaven sowie der
    36 Ortsteil Stadtbremisches Überseehafengebiet Bremerhaven in
    37 der Stadt Bremen.
    38 (3) Der Kreisverband wird von den in seinem
    39 Tätigkeitsbereich mit ihrem Wohnsitz ansässigen Mitgliedern
    40 gebildet. Bei mehreren Wohnsitzen kann ein Mitglied zwischen
    41 den Gebietsverbänden der Wohnsitze wählen.
    42
    43 § 2 Mitgliedschaft
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    45
    46 (1) Der Erwerb der Mitgliedschaft in der Piratenpartei
    47 Deutschland bzw. der PIRATEN Bremerhaven wird durch die
    48 Bundessatzung, ergänzt durch die nachfolgenden Punkte,
    49 geregelt.
    50 (2) Mitglied kann werden, wer sich zu den Grundsätzen und
    51 der Satzung der Piratenpartei Deutschland und des
    52 Kreisverbands Bremerhaven bekennt. Mitglied kann jede im
    53 Tätigkeitsbereich lebende natürliche Person werden.
    54 Mitglieder der PIRATEN, die keinen Wohnsitz im
    55 Tätigkeitsbereich haben, aber in keinem anderen Kreisverband
    56 Mitglied sind, können durch Beschluss der
    57 Kreismitgliederversammlung (KMV) in den Kreisverband
    58 Bremerhaven aufgenommen werden.
    59 (3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des
    60 Kreisverbandes nach einem schriftlichen Aufnahmeantrag. Die
    61 Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.
    62 (4) Die Ablehnung des Aufnahmeantrags muss der/dem
    63 BewerberIn schriftlich mitgeteilt werden. Gegen eine
    64 Ablehnung kann der/die BewerberIn Einspruch beim
    65 Landesverband Bremen einlegen.
    66 (5) Die Mitglieder werden geschlechtsneutral als PIRATEN
    67 bezeichnet.
    68
    69 § 3 Beendigung der Mitgliedschaft
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    71
    72 (1) Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei
    73 Deutschland bzw. der PIRATEN Bremerhaven wird durch die
    74 Bundessatzung, ergänzt durch die nachfolgenden Punkte,
    75 geregelt.
    76 (2) Ein Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand des
    77 Kreisverbandes zu erklären.
    78 (3) Ein Mitglied kann vom Kreisverband aus der
    79 Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit seinen
    80 Beitragszahlungen länger als drei Monate in Rückstand ist
    81 und nach zwei schriftlichen Mahnungen nicht innerhalb eines
    82 Monats die geforderte Zahlung leistet.
    83
    84 § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
    85 -------------------------------------------
    86
    87 (1) Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen
    88 Willensbildung der PIRATEN Bremerhaven im Rahmen von Gesetz
    89 und Satzung teilzunehmen, insbesondere durch die Ausübung
    90 des aktiven und passiven Wahlrechts innerhalb der Partei,
    91 Teilnahme an Mitgliederversammlungen, Abstimmungen sowie
    92 durch Stellung von Anträgen im Rahmen der Satzung.
    93
    94 § 5 Vorstand
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    96
    97 (1) Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach außen.
    98 (2) Der Vorstand besteht aus: einem Vorsitzenden, einem
    99 stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister und
    100 einem Beisitzer. Sie bilden den Vorstand nach § 26 BGB.
    101 Rechtsverbindliche Verträge können nur vom Schatzmeister
    102 zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied geschlossen
    103 werden.
    104 (3) Die Mitglieder des Vorstandes haben gleiches Stimmrecht.
    105 Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen
    106 gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des
    107 Vorsitzenden maßgebend.
    108 (3) Die Vorstandsmitglieder werden einzeln mit einfacher
    109 Stimmenmehrheit von der KMV gewählt.
    110 (4) Die Amtszeit und Wahlperiode des Vorstands beträgt ein
    111 Jahr. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen
    112 Vorstandes durch die KMV im Amt. Eine Wiederwahl ist
    113 zulässig.
    114 (5) Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht in einem
    115 Beschäftigungsverhältnis zum Kreisverband stehen.
    116 (6) Die Vorstandsmitglieder sind jederzeit durch eine KMV
    117 abwählbar. Eine Abwahl ist nur in Verbindung mit einer
    118 Neuwahl zulässig.
    119 (7) Der Vorstand erstattet der KMV jährlich Bericht über
    120 seine Tätigkeit.
    121 (8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die
    122 Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
    123 (9) Der Vorstand tritt mindestens sechsmal jährlich
    124 zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen
    125 Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich mit einer
    126 Frist von einer Woche und unter Angabe des Tagungsortes
    127 einberufen.
    128 (10) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und
    129 veröffentlicht diese angemessen.
    130
    131 § 6 Kreismitgliederversammlung (KMV)
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    133
    134 (1) Die KMV ist das höchste Beschlussorgan des
    135 Kreisverbandes. Eine KMV findet mindestens einmal im
    136 Kalenderjahr statt.
    137 (2) Ordentliche KMVs sind mit einer Frist von zwei Wochen
    138 unter Bekanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung vom
    139 Vorstand einzuberufen. Einladungen per E-Mail sind zulässig.
    140 (3) Die Ladungsfrist kann aus zwingenden Gründen verkürzt
    141 werden. Die Begründung wird mit der Einladung bekannt
    142 gegeben.
    143 (4) Eine KMV ist grundsätzlich beschlussfähig. Sie wird
    144 beschlussunfähig, falls ein Mitglied den Antrag auf
    145 Feststellung der Beschlussunfähigkeit stellt und weniger als
    146 fünf Mitglieder anwesend sind.
    147 (5) KMVs sind öffentlich. Auf Antrag können Nichtmitglieder
    148 von der Teilnahme ausgeschlossen werden.
    149 (6) Über die KMV ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem
    150 Protokollanten und einem Vorstandsmitglied unterzeichnet
    151 wird.
    152 (7) Außerordentliche KMVs sind auf Beschluss des
    153 Kreisvorstandes oder auf schriftlichen Antrag eines Viertels
    154 (mindestens aber sechs) der Mitglieder des Kreisverbandes
    155 unter Angabe der Tagesordnungspunkte vom Vorstand
    156 einzuberufen.
    157
    158 § 7 Beschlüsse
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    160 (1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.
    161 (2) Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher
    162 Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für
    163 Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der
    164 anwesenden Mitglieder erforderlich.
    165
    166 § 8 Wahlen
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    168
    169 (1) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder sind geheim. Bei den
    170 übrigen Wahlen wird offen abgestimmt, falls sich kein
    171 Widerspruch erhebt.
    172 (2) Die Bewerber/innen auf Wahlvorschlägen für
    173 Volksvertretungen und ihre Reihenfolge werden von den
    174 Mitgliedern in geheimer Abstimmung bestimmt. Hinsichtlich
    175 der Einzelheiten der Durchführung sind die einschlägigen
    176 Rechtsvorschriften einzuhalten.
    177
    178 § 9 Beitrage und Spenden
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    180 (1) Der Mitgliedsbeitrag richtet sich nach der Bundessatzung
    181 und der Satzung des Landesverbands Bremen. Der
    182 Mindestbeitrag beträgt drei Euro/ Monat. Über Ermäßigungen
    183 entscheidet der Vorstand auf Antrag. Der Kreisverband ist
    184 berechtigt, Spenden unter Berücksichtigung des
    185 Parteiengesetzes anzunehmen. Spenden verbleiben beim
    186 Kreisverband, sofern der/die Spender/in nichts anderes
    187 verfügt hat. Zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen ist
    188 nur der/die Kassierer/in des Kreisverbandes berechtigt.
    189 (2) Der Kreisverband darf keine finanziellen Verpflichtungen
    190 eingehen, für die eine Deckung im Kassen- und Kontobestand
    191 nicht vorhanden ist.
    192
    193 § 10 Kassenführung und Kassenprüfung
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    195 (1) Der Schatzmeister des Kreisverbandes legt der KMV zu
    196 Beginn eines jeden Jahres einen Finanzplan für das laufende
    197 Jahr zur Beschlussfassung vor. Es werden jährlich Rücklagen
    198 für Wahlkampfjahre gebildet. Der Schatzmeister des
    199 Kreisverbandes ist insbesondere verantwortlich für: die
    200 Erstellung des Kassenbuches und die Buchführung, die
    201 Erstellung der Finanzplanung, die regelmäßige Überprüfung
    202 der Beitragshöhe, den jährlichen Finanzbericht an die KMV,
    203 die fristgerechte Erstellung des Rechenschaftsberichtes.
    204 (2) Die KMV wählt zwei Kassenprüfer/innen. Die Amtszeit
    205 beträgt ein Jahr. Eine direkt aufeinander folgende
    206 Wiederwahl ist nur einmal möglich. Die Kassenprüfer/innen
    207 prüfen mindestens einmal jährlich das Übereinstimmen von
    208 Buchungen und Belegen, die Ordnungsgemäßheit der
    209 Buchführung, die Angemessenheit der Ausgaben und die
    210 Übereinstimmung mit den Beschlüssen von Vorstand und KMV.
    211 Sie berichten der KMV aber das Ergebnis der Prüfung und
    212 stellen gegebenenfalls den Antrag auf Entlastung des
    213 Vorstandes in Finanzangelegenheiten.
    214
    215 § 11 Übergangs- und Schlussbestimmungen
    216 --------------------------------------------------
    217
    218 (1) Diese Satzung tritt am Tage nach der beschließenden
    219 Gründungsversammlung in Kraft.
    220 (2) Soweit diese Satzung keine Bestimmungen enthält, ist die
    221 Satzung des Landesverbandes Bremen bzw. die Bundessatzung
    222 sinngemäß anzuwenden. Dies bezieht sich insbesondere auf die
    223 Durchführung von Abstimmungen, die Schiedsordnung sowie die
    224 Beitrags- und Kassenordnung.