1 | Präambel |
2 | --------------- |
3 | |
4 | Der Kreisverband Bremerhaven der Piratenpartei Deutschland |
5 | formiert sich zur politischen Willensbildung des deutschen |
6 | Volkes und im Widerstand zu gesellschaftlichen Prozessen und |
7 | politischen Strömungen die einer rechtsstaatlichen, |
8 | freiheitlichen und demokratischen Grundordnung |
9 | entgegenstehen. |
10 | Er vereinigt PIRATEN ohne Unterschied |
11 | * der Staatsangehörigkeit, |
12 | * des Standes, |
13 | * der Herkunft, |
14 | * der ethnischen Zugehörigkeit, |
15 | * des Geschlechts, |
16 | * der sexuellen Orientierung, |
17 | * des Bekenntnisses, |
18 | die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen |
19 | Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen |
20 | Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer |
21 | Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische |
22 | und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt der |
23 | Kreisverband entschieden ab. |
24 | |
25 | § 1 Name, Sitz und Zusammensetzung |
26 | ---------------------------------------------- |
27 | |
28 | (1) Der Kreisverband führt den Namen "Piratenpartei |
29 | Deutschland, Kreisverband Bremerhaven". Die Kurzbezeichnung |
30 | lautet "PIRATEN Bremerhaven, die Zusatzbezeichnung |
31 | Piratenpartei Bremerhaven". |
32 | (2) Der Kreisverband Bremerhaven der PIRATEN ist ein |
33 | Gebietsverband innerhalb des Landesverbandes Bremen der |
34 | PIRATEN im Sinne von § 4 Absatz 2 des Parteiengesetzes. Sein |
35 | Tätigkeitsbereich ist die Stadt Bremerhaven sowie der |
36 | Ortsteil Stadtbremisches Überseehafengebiet Bremerhaven in |
37 | der Stadt Bremen. |
38 | (3) Der Kreisverband wird von den in seinem |
39 | Tätigkeitsbereich mit ihrem Wohnsitz ansässigen Mitgliedern |
40 | gebildet. Bei mehreren Wohnsitzen kann ein Mitglied zwischen |
41 | den Gebietsverbänden der Wohnsitze wählen. |
42 | |
43 | § 2 Mitgliedschaft |
44 | ------------------- |
45 | |
46 | (1) Der Erwerb der Mitgliedschaft in der Piratenpartei |
47 | Deutschland bzw. der PIRATEN Bremerhaven wird durch die |
48 | Bundessatzung, ergänzt durch die nachfolgenden Punkte, |
49 | geregelt. |
50 | (2) Mitglied kann werden, wer sich zu den Grundsätzen und |
51 | der Satzung der Piratenpartei Deutschland und des |
52 | Kreisverbands Bremerhaven bekennt. Mitglied kann jede im |
53 | Tätigkeitsbereich lebende natürliche Person werden. |
54 | Mitglieder der PIRATEN, die keinen Wohnsitz im |
55 | Tätigkeitsbereich haben, aber in keinem anderen Kreisverband |
56 | Mitglied sind, können durch Beschluss der |
57 | Kreismitgliederversammlung (KMV) in den Kreisverband |
58 | Bremerhaven aufgenommen werden. |
59 | (3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des |
60 | Kreisverbandes nach einem schriftlichen Aufnahmeantrag. Die |
61 | Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss. |
62 | (4) Die Ablehnung des Aufnahmeantrags muss der/dem |
63 | BewerberIn schriftlich mitgeteilt werden. Gegen eine |
64 | Ablehnung kann der/die BewerberIn Einspruch beim |
65 | Landesverband Bremen einlegen. |
66 | (5) Die Mitglieder werden geschlechtsneutral als PIRATEN |
67 | bezeichnet. |
68 | |
69 | § 3 Beendigung der Mitgliedschaft |
70 | -------------------------------------- |
71 | |
72 | (1) Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei |
73 | Deutschland bzw. der PIRATEN Bremerhaven wird durch die |
74 | Bundessatzung, ergänzt durch die nachfolgenden Punkte, |
75 | geregelt. |
76 | (2) Ein Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand des |
77 | Kreisverbandes zu erklären. |
78 | (3) Ein Mitglied kann vom Kreisverband aus der |
79 | Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit seinen |
80 | Beitragszahlungen länger als drei Monate in Rückstand ist |
81 | und nach zwei schriftlichen Mahnungen nicht innerhalb eines |
82 | Monats die geforderte Zahlung leistet. |
83 | |
84 | § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder |
85 | ------------------------------------------- |
86 | |
87 | (1) Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen |
88 | Willensbildung der PIRATEN Bremerhaven im Rahmen von Gesetz |
89 | und Satzung teilzunehmen, insbesondere durch die Ausübung |
90 | des aktiven und passiven Wahlrechts innerhalb der Partei, |
91 | Teilnahme an Mitgliederversammlungen, Abstimmungen sowie |
92 | durch Stellung von Anträgen im Rahmen der Satzung. |
93 | |
94 | § 5 Vorstand |
95 | -------------- |
96 | |
97 | (1) Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach außen. |
98 | (2) Der Vorstand besteht aus: einem Vorsitzenden, einem |
99 | stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister und |
100 | einem Beisitzer. Sie bilden den Vorstand nach § 26 BGB. |
101 | Rechtsverbindliche Verträge können nur vom Schatzmeister |
102 | zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied geschlossen |
103 | werden. |
104 | (3) Die Mitglieder des Vorstandes haben gleiches Stimmrecht. |
105 | Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen |
106 | gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des |
107 | Vorsitzenden maßgebend. |
108 | (3) Die Vorstandsmitglieder werden einzeln mit einfacher |
109 | Stimmenmehrheit von der KMV gewählt. |
110 | (4) Die Amtszeit und Wahlperiode des Vorstands beträgt ein |
111 | Jahr. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen |
112 | Vorstandes durch die KMV im Amt. Eine Wiederwahl ist |
113 | zulässig. |
114 | (5) Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht in einem |
115 | Beschäftigungsverhältnis zum Kreisverband stehen. |
116 | (6) Die Vorstandsmitglieder sind jederzeit durch eine KMV |
117 | abwählbar. Eine Abwahl ist nur in Verbindung mit einer |
118 | Neuwahl zulässig. |
119 | (7) Der Vorstand erstattet der KMV jährlich Bericht über |
120 | seine Tätigkeit. |
121 | (8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die |
122 | Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. |
123 | (9) Der Vorstand tritt mindestens sechsmal jährlich |
124 | zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen |
125 | Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich mit einer |
126 | Frist von einer Woche und unter Angabe des Tagungsortes |
127 | einberufen. |
128 | (10) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und |
129 | veröffentlicht diese angemessen. |
130 | |
131 | § 6 Kreismitgliederversammlung (KMV) |
132 | -------------------------------------------- |
133 | |
134 | (1) Die KMV ist das höchste Beschlussorgan des |
135 | Kreisverbandes. Eine KMV findet mindestens einmal im |
136 | Kalenderjahr statt. |
137 | (2) Ordentliche KMVs sind mit einer Frist von zwei Wochen |
138 | unter Bekanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung vom |
139 | Vorstand einzuberufen. Einladungen per E-Mail sind zulässig. |
140 | (3) Die Ladungsfrist kann aus zwingenden Gründen verkürzt |
141 | werden. Die Begründung wird mit der Einladung bekannt |
142 | gegeben. |
143 | (4) Eine KMV ist grundsätzlich beschlussfähig. Sie wird |
144 | beschlussunfähig, falls ein Mitglied den Antrag auf |
145 | Feststellung der Beschlussunfähigkeit stellt und weniger als |
146 | fünf Mitglieder anwesend sind. |
147 | (5) KMVs sind öffentlich. Auf Antrag können Nichtmitglieder |
148 | von der Teilnahme ausgeschlossen werden. |
149 | (6) Über die KMV ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem |
150 | Protokollanten und einem Vorstandsmitglied unterzeichnet |
151 | wird. |
152 | (7) Außerordentliche KMVs sind auf Beschluss des |
153 | Kreisvorstandes oder auf schriftlichen Antrag eines Viertels |
154 | (mindestens aber sechs) der Mitglieder des Kreisverbandes |
155 | unter Angabe der Tagesordnungspunkte vom Vorstand |
156 | einzuberufen. |
157 | |
158 | § 7 Beschlüsse |
159 | ----------------- |
160 | (1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. |
161 | (2) Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher |
162 | Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für |
163 | Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der |
164 | anwesenden Mitglieder erforderlich. |
165 | |
166 | § 8 Wahlen |
167 | ------------- |
168 | |
169 | (1) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder sind geheim. Bei den |
170 | übrigen Wahlen wird offen abgestimmt, falls sich kein |
171 | Widerspruch erhebt. |
172 | (2) Die Bewerber/innen auf Wahlvorschlägen für |
173 | Volksvertretungen und ihre Reihenfolge werden von den |
174 | Mitgliedern in geheimer Abstimmung bestimmt. Hinsichtlich |
175 | der Einzelheiten der Durchführung sind die einschlägigen |
176 | Rechtsvorschriften einzuhalten. |
177 | |
178 | § 9 Beitrage und Spenden |
179 | ----------------------------- |
180 | (1) Der Mitgliedsbeitrag richtet sich nach der Bundessatzung |
181 | und der Satzung des Landesverbands Bremen. Der |
182 | Mindestbeitrag beträgt drei Euro/ Monat. Über Ermäßigungen |
183 | entscheidet der Vorstand auf Antrag. Der Kreisverband ist |
184 | berechtigt, Spenden unter Berücksichtigung des |
185 | Parteiengesetzes anzunehmen. Spenden verbleiben beim |
186 | Kreisverband, sofern der/die Spender/in nichts anderes |
187 | verfügt hat. Zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen ist |
188 | nur der/die Kassierer/in des Kreisverbandes berechtigt. |
189 | (2) Der Kreisverband darf keine finanziellen Verpflichtungen |
190 | eingehen, für die eine Deckung im Kassen- und Kontobestand |
191 | nicht vorhanden ist. |
192 | |
193 | § 10 Kassenführung und Kassenprüfung |
194 | -------------------------------------------- |
195 | (1) Der Schatzmeister des Kreisverbandes legt der KMV zu |
196 | Beginn eines jeden Jahres einen Finanzplan für das laufende |
197 | Jahr zur Beschlussfassung vor. Es werden jährlich Rücklagen |
198 | für Wahlkampfjahre gebildet. Der Schatzmeister des |
199 | Kreisverbandes ist insbesondere verantwortlich für: die |
200 | Erstellung des Kassenbuches und die Buchführung, die |
201 | Erstellung der Finanzplanung, die regelmäßige Überprüfung |
202 | der Beitragshöhe, den jährlichen Finanzbericht an die KMV, |
203 | die fristgerechte Erstellung des Rechenschaftsberichtes. |
204 | (2) Die KMV wählt zwei Kassenprüfer/innen. Die Amtszeit |
205 | beträgt ein Jahr. Eine direkt aufeinander folgende |
206 | Wiederwahl ist nur einmal möglich. Die Kassenprüfer/innen |
207 | prüfen mindestens einmal jährlich das Übereinstimmen von |
208 | Buchungen und Belegen, die Ordnungsgemäßheit der |
209 | Buchführung, die Angemessenheit der Ausgaben und die |
210 | Übereinstimmung mit den Beschlüssen von Vorstand und KMV. |
211 | Sie berichten der KMV aber das Ergebnis der Prüfung und |
212 | stellen gegebenenfalls den Antrag auf Entlastung des |
213 | Vorstandes in Finanzangelegenheiten. |
214 | |
215 | § 11 Übergangs- und Schlussbestimmungen |
216 | -------------------------------------------------- |
217 | |
218 | (1) Diese Satzung tritt am Tage nach der beschließenden |
219 | Gründungsversammlung in Kraft. |
220 | (2) Soweit diese Satzung keine Bestimmungen enthält, ist die |
221 | Satzung des Landesverbandes Bremen bzw. die Bundessatzung |
222 | sinngemäß anzuwenden. Dies bezieht sich insbesondere auf die |
223 | Durchführung von Abstimmungen, die Schiedsordnung sowie die |
224 | Beitrags- und Kassenordnung. |
1-1 von 1
-
Satzung des Kreisverbands Bremerhaven (Originalversion)
von Traviadan, angelegt