Beschluss: Satzung des Kreisverbands Bremerhaven

Originalversion

1 Präambel
2 ---------------
3
4 Der Kreisverband Bremerhaven der Piratenpartei Deutschland
5 formiert sich zur politischen Willensbildung des deutschen
6 Volkes und im Widerstand zu gesellschaftlichen Prozessen und
7 politischen Strömungen die einer rechtsstaatlichen,
8 freiheitlichen und demokratischen Grundordnung
9 entgegenstehen.
10 Er vereinigt PIRATEN ohne Unterschied
11 * der Staatsangehörigkeit,
12 * des Standes,
13 * der Herkunft,
14 * der ethnischen Zugehörigkeit,
15 * des Geschlechts,
16 * der sexuellen Orientierung,
17 * des Bekenntnisses,
18 die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen
19 Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen
20 Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer
21 Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische
22 und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt der
23 Kreisverband entschieden ab.
24
25 § 1 Name, Sitz und Zusammensetzung
26 ----------------------------------------------
27
28 (1) Der Kreisverband führt den Namen "Piratenpartei
29 Deutschland, Kreisverband Bremerhaven". Die Kurzbezeichnung
30 lautet "PIRATEN Bremerhaven, die Zusatzbezeichnung
31 Piratenpartei Bremerhaven".
32 (2) Der Kreisverband Bremerhaven der PIRATEN ist ein
33 Gebietsverband innerhalb des Landesverbandes Bremen der
34 PIRATEN im Sinne von § 4 Absatz 2 des Parteiengesetzes. Sein
35 Tätigkeitsbereich ist die Stadt Bremerhaven sowie der
36 Ortsteil Stadtbremisches Überseehafengebiet Bremerhaven in
37 der Stadt Bremen.
38 (3) Der Kreisverband wird von den in seinem
39 Tätigkeitsbereich mit ihrem Wohnsitz ansässigen Mitgliedern
40 gebildet. Bei mehreren Wohnsitzen kann ein Mitglied zwischen
41 den Gebietsverbänden der Wohnsitze wählen.
42
43 § 2 Mitgliedschaft
44 -------------------
45
46 (1) Der Erwerb der Mitgliedschaft in der Piratenpartei
47 Deutschland bzw. der PIRATEN Bremerhaven wird durch die
48 Bundessatzung, ergänzt durch die nachfolgenden Punkte,
49 geregelt.
50 (2) Mitglied kann werden, wer sich zu den Grundsätzen und
51 der Satzung der Piratenpartei Deutschland und des
52 Kreisverbands Bremerhaven bekennt. Mitglied kann jede im
53 Tätigkeitsbereich lebende natürliche Person werden.
54 Mitglieder der PIRATEN, die keinen Wohnsitz im
55 Tätigkeitsbereich haben, aber in keinem anderen Kreisverband
56 Mitglied sind, können durch Beschluss der
57 Kreismitgliederversammlung (KMV) in den Kreisverband
58 Bremerhaven aufgenommen werden.
59 (3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des
60 Kreisverbandes nach einem schriftlichen Aufnahmeantrag. Die
61 Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.
62 (4) Die Ablehnung des Aufnahmeantrags muss der/dem
63 BewerberIn schriftlich mitgeteilt werden. Gegen eine
64 Ablehnung kann der/die BewerberIn Einspruch beim
65 Landesverband Bremen einlegen.
66 (5) Die Mitglieder werden geschlechtsneutral als PIRATEN
67 bezeichnet.
68
69 § 3 Beendigung der Mitgliedschaft
70 --------------------------------------
71
72 (1) Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei
73 Deutschland bzw. der PIRATEN Bremerhaven wird durch die
74 Bundessatzung, ergänzt durch die nachfolgenden Punkte,
75 geregelt.
76 (2) Ein Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand des
77 Kreisverbandes zu erklären.
78 (3) Ein Mitglied kann vom Kreisverband aus der
79 Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit seinen
80 Beitragszahlungen länger als drei Monate in Rückstand ist
81 und nach zwei schriftlichen Mahnungen nicht innerhalb eines
82 Monats die geforderte Zahlung leistet.
83
84 § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
85 -------------------------------------------
86
87 (1) Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen
88 Willensbildung der PIRATEN Bremerhaven im Rahmen von Gesetz
89 und Satzung teilzunehmen, insbesondere durch die Ausübung
90 des aktiven und passiven Wahlrechts innerhalb der Partei,
91 Teilnahme an Mitgliederversammlungen, Abstimmungen sowie
92 durch Stellung von Anträgen im Rahmen der Satzung.
93
94 § 5 Vorstand
95 --------------
96
97 (1) Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach außen.
98 (2) Der Vorstand besteht aus: einem Vorsitzenden, einem
99 stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister und
100 einem Beisitzer. Sie bilden den Vorstand nach § 26 BGB.
101 Rechtsverbindliche Verträge können nur vom Schatzmeister
102 zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied geschlossen
103 werden.
104 (3) Die Mitglieder des Vorstandes haben gleiches Stimmrecht.
105 Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen
106 gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des
107 Vorsitzenden maßgebend.
108 (3) Die Vorstandsmitglieder werden einzeln mit einfacher
109 Stimmenmehrheit von der KMV gewählt.
110 (4) Die Amtszeit und Wahlperiode des Vorstands beträgt ein
111 Jahr. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen
112 Vorstandes durch die KMV im Amt. Eine Wiederwahl ist
113 zulässig.
114 (5) Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht in einem
115 Beschäftigungsverhältnis zum Kreisverband stehen.
116 (6) Die Vorstandsmitglieder sind jederzeit durch eine KMV
117 abwählbar. Eine Abwahl ist nur in Verbindung mit einer
118 Neuwahl zulässig.
119 (7) Der Vorstand erstattet der KMV jährlich Bericht über
120 seine Tätigkeit.
121 (8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die
122 Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
123 (9) Der Vorstand tritt mindestens sechsmal jährlich
124 zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen
125 Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich mit einer
126 Frist von einer Woche und unter Angabe des Tagungsortes
127 einberufen.
128 (10) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und
129 veröffentlicht diese angemessen.
130
131 § 6 Kreismitgliederversammlung (KMV)
132 --------------------------------------------
133
134 (1) Die KMV ist das höchste Beschlussorgan des
135 Kreisverbandes. Eine KMV findet mindestens einmal im
136 Kalenderjahr statt.
137 (2) Ordentliche KMVs sind mit einer Frist von zwei Wochen
138 unter Bekanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung vom
139 Vorstand einzuberufen. Einladungen per E-Mail sind zulässig.
140 (3) Die Ladungsfrist kann aus zwingenden Gründen verkürzt
141 werden. Die Begründung wird mit der Einladung bekannt
142 gegeben.
143 (4) Eine KMV ist grundsätzlich beschlussfähig. Sie wird
144 beschlussunfähig, falls ein Mitglied den Antrag auf
145 Feststellung der Beschlussunfähigkeit stellt und weniger als
146 fünf Mitglieder anwesend sind.
147 (5) KMVs sind öffentlich. Auf Antrag können Nichtmitglieder
148 von der Teilnahme ausgeschlossen werden.
149 (6) Über die KMV ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem
150 Protokollanten und einem Vorstandsmitglied unterzeichnet
151 wird.
152 (7) Außerordentliche KMVs sind auf Beschluss des
153 Kreisvorstandes oder auf schriftlichen Antrag eines Viertels
154 (mindestens aber sechs) der Mitglieder des Kreisverbandes
155 unter Angabe der Tagesordnungspunkte vom Vorstand
156 einzuberufen.
157
158 § 7 Beschlüsse
159 -----------------
160 (1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.
161 (2) Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher
162 Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für
163 Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der
164 anwesenden Mitglieder erforderlich.
165
166 § 8 Wahlen
167 -------------
168
169 (1) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder sind geheim. Bei den
170 übrigen Wahlen wird offen abgestimmt, falls sich kein
171 Widerspruch erhebt.
172 (2) Die Bewerber/innen auf Wahlvorschlägen für
173 Volksvertretungen und ihre Reihenfolge werden von den
174 Mitgliedern in geheimer Abstimmung bestimmt. Hinsichtlich
175 der Einzelheiten der Durchführung sind die einschlägigen
176 Rechtsvorschriften einzuhalten.
177
178 § 9 Beitrage und Spenden
179 -----------------------------
180 (1) Der Mitgliedsbeitrag richtet sich nach der Bundessatzung
181 und der Satzung des Landesverbands Bremen. Der
182 Mindestbeitrag beträgt drei Euro/ Monat. Über Ermäßigungen
183 entscheidet der Vorstand auf Antrag. Der Kreisverband ist
184 berechtigt, Spenden unter Berücksichtigung des
185 Parteiengesetzes anzunehmen. Spenden verbleiben beim
186 Kreisverband, sofern der/die Spender/in nichts anderes
187 verfügt hat. Zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen ist
188 nur der/die Kassierer/in des Kreisverbandes berechtigt.
189 (2) Der Kreisverband darf keine finanziellen Verpflichtungen
190 eingehen, für die eine Deckung im Kassen- und Kontobestand
191 nicht vorhanden ist.
192
193 § 10 Kassenführung und Kassenprüfung
194 --------------------------------------------
195 (1) Der Schatzmeister des Kreisverbandes legt der KMV zu
196 Beginn eines jeden Jahres einen Finanzplan für das laufende
197 Jahr zur Beschlussfassung vor. Es werden jährlich Rücklagen
198 für Wahlkampfjahre gebildet. Der Schatzmeister des
199 Kreisverbandes ist insbesondere verantwortlich für: die
200 Erstellung des Kassenbuches und die Buchführung, die
201 Erstellung der Finanzplanung, die regelmäßige Überprüfung
202 der Beitragshöhe, den jährlichen Finanzbericht an die KMV,
203 die fristgerechte Erstellung des Rechenschaftsberichtes.
204 (2) Die KMV wählt zwei Kassenprüfer/innen. Die Amtszeit
205 beträgt ein Jahr. Eine direkt aufeinander folgende
206 Wiederwahl ist nur einmal möglich. Die Kassenprüfer/innen
207 prüfen mindestens einmal jährlich das Übereinstimmen von
208 Buchungen und Belegen, die Ordnungsgemäßheit der
209 Buchführung, die Angemessenheit der Ausgaben und die
210 Übereinstimmung mit den Beschlüssen von Vorstand und KMV.
211 Sie berichten der KMV aber das Ergebnis der Prüfung und
212 stellen gegebenenfalls den Antrag auf Entlastung des
213 Vorstandes in Finanzangelegenheiten.
214
215 § 11 Übergangs- und Schlussbestimmungen
216 --------------------------------------------------
217
218 (1) Diese Satzung tritt am Tage nach der beschließenden
219 Gründungsversammlung in Kraft.
220 (2) Soweit diese Satzung keine Bestimmungen enthält, ist die
221 Satzung des Landesverbandes Bremen bzw. die Bundessatzung
222 sinngemäß anzuwenden. Dies bezieht sich insbesondere auf die
223 Durchführung von Abstimmungen, die Schiedsordnung sowie die
224 Beitrags- und Kassenordnung.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 Präambel
2 ---------------
3
4 Der Kreisverband Bremerhaven der Piratenpartei Deutschland
5 formiert sich zur politischen Willensbildung des deutschen
6 Volkes und im Widerstand zu gesellschaftlichen Prozessen und
7 politischen Strömungen die einer rechtsstaatlichen,
8 freiheitlichen und demokratischen Grundordnung
9 entgegenstehen.
10 Er vereinigt PIRATEN ohne Unterschied
11 * der Staatsangehörigkeit,
12 * des Standes,
13 * der Herkunft,
14 * der ethnischen Zugehörigkeit,
15 * des Geschlechts,
16 * der sexuellen Orientierung,
17 * des Bekenntnisses,
18 die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen
19 Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen
20 Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer
21 Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische
22 und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt der
23 Kreisverband entschieden ab.
24
25 § 1 Name, Sitz und Zusammensetzung
26 ----------------------------------------------
27
28 (1) Der Kreisverband führt den Namen "Piratenpartei
29 Deutschland, Kreisverband Bremerhaven". Die Kurzbezeichnung
30 lautet "PIRATEN Bremerhaven, die Zusatzbezeichnung
31 Piratenpartei Bremerhaven".
32 (2) Der Kreisverband Bremerhaven der PIRATEN ist ein
33 Gebietsverband innerhalb des Landesverbandes Bremen der
34 PIRATEN im Sinne von § 4 Absatz 2 des Parteiengesetzes. Sein
35 Tätigkeitsbereich ist die Stadt Bremerhaven sowie der
36 Ortsteil Stadtbremisches Überseehafengebiet Bremerhaven in
37 der Stadt Bremen.
38 (3) Der Kreisverband wird von den in seinem
39 Tätigkeitsbereich mit ihrem Wohnsitz ansässigen Mitgliedern
40 gebildet. Bei mehreren Wohnsitzen kann ein Mitglied zwischen
41 den Gebietsverbänden der Wohnsitze wählen.
42
43 § 2 Mitgliedschaft
44 -------------------
45
46 (1) Der Erwerb der Mitgliedschaft in der Piratenpartei
47 Deutschland bzw. der PIRATEN Bremerhaven wird durch die
48 Bundessatzung, ergänzt durch die nachfolgenden Punkte,
49 geregelt.
50 (2) Mitglied kann werden, wer sich zu den Grundsätzen und
51 der Satzung der Piratenpartei Deutschland und des
52 Kreisverbands Bremerhaven bekennt. Mitglied kann jede im
53 Tätigkeitsbereich lebende natürliche Person werden.
54 Mitglieder der PIRATEN, die keinen Wohnsitz im
55 Tätigkeitsbereich haben, aber in keinem anderen Kreisverband
56 Mitglied sind, können durch Beschluss der
57 Kreismitgliederversammlung (KMV) in den Kreisverband
58 Bremerhaven aufgenommen werden.
59 (3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des
60 Kreisverbandes nach einem schriftlichen Aufnahmeantrag. Die
61 Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.
62 (4) Die Ablehnung des Aufnahmeantrags muss der/dem
63 BewerberIn schriftlich mitgeteilt werden. Gegen eine
64 Ablehnung kann der/die BewerberIn Einspruch beim
65 Landesverband Bremen einlegen.
66 (5) Die Mitglieder werden geschlechtsneutral als PIRATEN
67 bezeichnet.
68
69 § 3 Beendigung der Mitgliedschaft
70 --------------------------------------
71
72 (1) Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei
73 Deutschland bzw. der PIRATEN Bremerhaven wird durch die
74 Bundessatzung, ergänzt durch die nachfolgenden Punkte,
75 geregelt.
76 (2) Ein Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand des
77 Kreisverbandes zu erklären.
78 (3) Ein Mitglied kann vom Kreisverband aus der
79 Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit seinen
80 Beitragszahlungen länger als drei Monate in Rückstand ist
81 und nach zwei schriftlichen Mahnungen nicht innerhalb eines
82 Monats die geforderte Zahlung leistet.
83
84 § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
85 -------------------------------------------
86
87 (1) Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen
88 Willensbildung der PIRATEN Bremerhaven im Rahmen von Gesetz
89 und Satzung teilzunehmen, insbesondere durch die Ausübung
90 des aktiven und passiven Wahlrechts innerhalb der Partei,
91 Teilnahme an Mitgliederversammlungen, Abstimmungen sowie
92 durch Stellung von Anträgen im Rahmen der Satzung.
93
94 § 5 Vorstand
95 --------------
96
97 (1) Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach außen.
98 (2) Der Vorstand besteht aus: einem Vorsitzenden, einem
99 stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister und
100 einem Beisitzer. Sie bilden den Vorstand nach § 26 BGB.
101 Rechtsverbindliche Verträge können nur vom Schatzmeister
102 zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied geschlossen
103 werden.
104 (3) Die Mitglieder des Vorstandes haben gleiches Stimmrecht.
105 Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen
106 gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des
107 Vorsitzenden maßgebend.
108 (3) Die Vorstandsmitglieder werden einzeln mit einfacher
109 Stimmenmehrheit von der KMV gewählt.
110 (4) Die Amtszeit und Wahlperiode des Vorstands beträgt ein
111 Jahr. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen
112 Vorstandes durch die KMV im Amt. Eine Wiederwahl ist
113 zulässig.
114 (5) Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht in einem
115 Beschäftigungsverhältnis zum Kreisverband stehen.
116 (6) Die Vorstandsmitglieder sind jederzeit durch eine KMV
117 abwählbar. Eine Abwahl ist nur in Verbindung mit einer
118 Neuwahl zulässig.
119 (7) Der Vorstand erstattet der KMV jährlich Bericht über
120 seine Tätigkeit.
121 (8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die
122 Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
123 (9) Der Vorstand tritt mindestens sechsmal jährlich
124 zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen
125 Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich mit einer
126 Frist von einer Woche und unter Angabe des Tagungsortes
127 einberufen.
128 (10) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und
129 veröffentlicht diese angemessen.
130
131 § 6 Kreismitgliederversammlung (KMV)
132 --------------------------------------------
133
134 (1) Die KMV ist das höchste Beschlussorgan des
135 Kreisverbandes. Eine KMV findet mindestens einmal im
136 Kalenderjahr statt.
137 (2) Ordentliche KMVs sind mit einer Frist von zwei Wochen
138 unter Bekanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung vom
139 Vorstand einzuberufen. Einladungen per E-Mail sind zulässig.
140 (3) Die Ladungsfrist kann aus zwingenden Gründen verkürzt
141 werden. Die Begründung wird mit der Einladung bekannt
142 gegeben.
143 (4) Eine KMV ist grundsätzlich beschlussfähig. Sie wird
144 beschlussunfähig, falls ein Mitglied den Antrag auf
145 Feststellung der Beschlussunfähigkeit stellt und weniger als
146 fünf Mitglieder anwesend sind.
147 (5) KMVs sind öffentlich. Auf Antrag können Nichtmitglieder
148 von der Teilnahme ausgeschlossen werden.
149 (6) Über die KMV ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem
150 Protokollanten und einem Vorstandsmitglied unterzeichnet
151 wird.
152 (7) Außerordentliche KMVs sind auf Beschluss des
153 Kreisvorstandes oder auf schriftlichen Antrag eines Viertels
154 (mindestens aber sechs) der Mitglieder des Kreisverbandes
155 unter Angabe der Tagesordnungspunkte vom Vorstand
156 einzuberufen.
157
158 § 7 Beschlüsse
159 -----------------
160 (1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.
161 (2) Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher
162 Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für
163 Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der
164 anwesenden Mitglieder erforderlich.
165
166 § 8 Wahlen
167 -------------
168
169 (1) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder sind geheim. Bei den
170 übrigen Wahlen wird offen abgestimmt, falls sich kein
171 Widerspruch erhebt.
172 (2) Die Bewerber/innen auf Wahlvorschlägen für
173 Volksvertretungen und ihre Reihenfolge werden von den
174 Mitgliedern in geheimer Abstimmung bestimmt. Hinsichtlich
175 der Einzelheiten der Durchführung sind die einschlägigen
176 Rechtsvorschriften einzuhalten.
177
178 § 9 Beitrage und Spenden
179 -----------------------------
180 (1) Der Mitgliedsbeitrag richtet sich nach der Bundessatzung
181 und der Satzung des Landesverbands Bremen. Der
182 Mindestbeitrag beträgt drei Euro/ Monat. Über Ermäßigungen
183 entscheidet der Vorstand auf Antrag. Der Kreisverband ist
184 berechtigt, Spenden unter Berücksichtigung des
185 Parteiengesetzes anzunehmen. Spenden verbleiben beim
186 Kreisverband, sofern der/die Spender/in nichts anderes
187 verfügt hat. Zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen ist
188 nur der/die Kassierer/in des Kreisverbandes berechtigt.
189 (2) Der Kreisverband darf keine finanziellen Verpflichtungen
190 eingehen, für die eine Deckung im Kassen- und Kontobestand
191 nicht vorhanden ist.
192
193 § 10 Kassenführung und Kassenprüfung
194 --------------------------------------------
195 (1) Der Schatzmeister des Kreisverbandes legt der KMV zu
196 Beginn eines jeden Jahres einen Finanzplan für das laufende
197 Jahr zur Beschlussfassung vor. Es werden jährlich Rücklagen
198 für Wahlkampfjahre gebildet. Der Schatzmeister des
199 Kreisverbandes ist insbesondere verantwortlich für: die
200 Erstellung des Kassenbuches und die Buchführung, die
201 Erstellung der Finanzplanung, die regelmäßige Überprüfung
202 der Beitragshöhe, den jährlichen Finanzbericht an die KMV,
203 die fristgerechte Erstellung des Rechenschaftsberichtes.
204 (2) Die KMV wählt zwei Kassenprüfer/innen. Die Amtszeit
205 beträgt ein Jahr. Eine direkt aufeinander folgende
206 Wiederwahl ist nur einmal möglich. Die Kassenprüfer/innen
207 prüfen mindestens einmal jährlich das Übereinstimmen von
208 Buchungen und Belegen, die Ordnungsgemäßheit der
209 Buchführung, die Angemessenheit der Ausgaben und die
210 Übereinstimmung mit den Beschlüssen von Vorstand und KMV.
211 Sie berichten der KMV aber das Ergebnis der Prüfung und
212 stellen gegebenenfalls den Antrag auf Entlastung des
213 Vorstandes in Finanzangelegenheiten.
214
215 § 11 Übergangs- und Schlussbestimmungen
216 --------------------------------------------------
217
218 (1) Diese Satzung tritt am Tage nach der beschließenden
219 Gründungsversammlung in Kraft.
220 (2) Soweit diese Satzung keine Bestimmungen enthält, ist die
221 Satzung des Landesverbandes Bremen bzw. die Bundessatzung
222 sinngemäß anzuwenden. Dies bezieht sich insbesondere auf die
223 Durchführung von Abstimmungen, die Schiedsordnung sowie die
224 Beitrags- und Kassenordnung.

Vorschlag

  1. Bewerten Sie die Original- und die eingebrachten Versionen eines Beschlusses, indem Sie über die Pfeile Ihre Zustimmung (hoch) oder Ablehnung (runter) ausdrücken. Sie können dabei auch mehreren Versionen zustimmen oder diese ablehnen.

  2. Wählen Sie, ob Änderungen im Vergleich zur Originalversion hervorgehoben werden sollen.

  3. Sie können hier auch eine neue Version des Beschlusses einbringen.